Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Anwendbarkeit
- Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin- gungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Bucher Landtechnik AG (nachfolgend "der Lieferant") und dem Käufer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
- Mit der Bestellung akzeptiert der Käufer die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn deren Anwendung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Preis
- Die Preise verstehen sich netto, inkl. MWST, ohne Verpackung und Versand.
- Für Occasionsmaschinen, Ersatzteile, Zubehör und Reparaturen gilt Lieferung ab Werk (Incoterms: EXW) des Lieferanten (Niederweningen).
Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind vom Käufer am Domizil des Lieferanten ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Lieferung zu leisten.
- Hält der Käufer die Zahlungsfrist gemäss Ziffer 3.1 nicht ein, so fällt er ohne zusätzliche Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu leisten. Die Verrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
- Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, einen Eigentumsvor- behalt beim zuständigen Registeramt zur Eintragung anzumel- den.
Lieferfrist
- Die vereinbarte Lieferfrist wird nach bestem Vermögen eingehalten, ist jedoch unverbindlich.
- Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten, auf die Lieferung verzichten, noch Schadenersatz verlangen.
Prüfung und Abnahme der Lieferung
- Der Käufer hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel oder Fehllieferungen unverzüglich, spätestens jedoch innert 7 Tagen ab Erhalt (bzw. bei einem versteckten Mangel nach Entdeckung des Mangels), schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt und es entfällt jede Gewährleistung.
- Allfällige Transportschäden sind von der Empfangs- Bahnstation beziehungsweise vom Spediteur unverzüglich schriftlich bescheinigen zu lassen.
Gewährleistung / Haftung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt für fabrikneue Ware 12 Monate ab Lieferung. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung an den Endabnehmer, endet aber spätestens 18 Monate nach Abgang der Lieferung ab Werk.
- Für gebrauchte Waren (Occasionsmaschinen) wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
- Für ersetzte Teile beginnt die 12-monatige Gewährleistungs- frist ab Lieferung des ersetzten Teils neu zu laufen.
- Als Mängel gelten nur nachweisbare Material- oder Konstruktionsfehler. Resultate natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, der Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, stellen keine Mängel dar.
- Jegliche Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Käufer nicht umgehend geeignete Massnah- men trifft, damit ein vom Lieferanten behebbarer Mangel nicht grösser wird, oder wenn andere als Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile verwendet werden.
- Bei frist- und formgerechter Meldung von Mängeln trägt der Lieferant nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen. An ausgetauschten Teilen erwirbt der Lieferant Eigentum. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
- Weitergehende Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatz sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Unabhängig von ihrem Rechtsgrund werden jegliche Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind (wie bspw. Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn, Folgeschäden), soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen des Lieferanten wird ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche des Käufers berechtigen diesen nicht zur Zurückhaltung einer Zahlung.
Anwendbares Recht/Gerichtsstand
- Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
- Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten, wobei der Lieferant aber auch berechtigt ist, am Sitz des Käufers zu klagen.
Weitere Bestimmungen
- Falls die Bestellung unter Vorbehalt der Subventions- und Investitionskrediterteilung erfolgt, so verpflichtet sich der Käufer, das entsprechende Beitragsgesuch sofort einzureichen. Wird der Subventions- bzw. Investitionskredit nicht erteilt, kann der Lieferant jederzeit vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen insgesamt.
BUCHER Landtechnik AG
Stand August 2017